Kód: 01501545
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Das Bundes-Bodenschutzgesetz hat einen neuen Typus ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit in das deutsche Umweltrecht eingeführt. Neben dem "klassischen" Kreis der polizeirechtlich Verantwortlichen sind nach §4 Abs. 3 bzw. Abs. 6 BBodSchG nunmehr auch ehemalige Grundstückseigentümer, die ihr Eigentum aufgegeben oder an einen Dritten übertragen haben, für die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten verantwortlich. Diese nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, die ein Novum im Polizei- und Umweltrecht darstellt, wirft vielerlei Detail-, aber vor allem auch Grundsatzfragen auf. Das Meinungsspektrum im Schrifttum hierzu ist vielfältig, eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.§In diese Diskussionsphase tritt die vorgelegte Untersuchung ein, die sich sowohl den einfachgesetzlichen als auch den umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen der nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit zuwendet. Ausgehend von einer Bestandsanalyse des neuen Verantwortungstypus im nationalen Umweltrecht setzt sich Malte Kohls mit problematischen Einzelfragen, wie beispielsweise der nachwirkenden Verantwortlichkeit des Erben eines Altlastengrundstücks oder mit der Zulässigkeit der so genannten Freigabe eines Altlastengrundstücks im Insolvenzverfahren, auseinander.§Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die verfassungsrechtliche Dimension der bodenschutzrechtlichen nachwirkenden Zustandsverantwortlichkeit, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Normadressaten aus Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Im Ergebnis ist die nachwirkende Sanierungsverantwortlichkeit als eine Mischform aus Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Allerdings bedarf die Inanspruchnahme früherer Eigentümer, die selbst nur "Opfer" von fremdverursachten Bodenkontaminationen geworden sind, aus Gründen des Übermaßverbots einer kostenmäßigen Begrenzung.
Zařazení knihy Knihy v němčině Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft Recht Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht
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