Kód: 50044063
Gefangene zu besuchen, zählt zu den "sieben Werken der Barmherzigkeit" und zu einem pastoralen Grundanliegen der katholischen Kirche. In der SBZ und DDR bemühten sich Kirche und Caritas, Zugang zu den Häftlingen in den Strafvollzu ... celý popis
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Gefangene zu besuchen, zählt zu den "sieben Werken der Barmherzigkeit" und zu einem pastoralen Grundanliegen der katholischen Kirche. In der SBZ und DDR bemühten sich Kirche und Caritas, Zugang zu den Häftlingen in den Strafvollzugsanstalten zu erhalten, um seelsorglich wirken zu können. Dabei waren sie der Willkür der Strafvollzugsorgane ausgesetzt. Meist wurde nur die Heilige Messe erlaubt, Einzelseelsorge war kaum und wenn, dann nur unter Aufsicht möglich, Beichtgespräche nicht gestattet. Schließlich wurden in den Hafteinrichtungen die Gottesdienstmöglichkeiten immer mehr eingeschränkt, Priestern der Zutritt verwehrt und Gefangene mit ihren religiösen Bedürfnissen alleingelassen, obwohl die Seelsorge in Anstalten durch die Verfassung der DDR eigentlich garantiert war. Anhand der Gefängnisseelsorge wird daher deutlich, wie sehr die Religionsfreiheit in der DDR behindert wurde. Erst im Herbst 1989, als die Friedliche Revolution auch hinter die Gefängnismauern drang und durch Revolten und Hungerstreiks die Situation in den Strafanstalten zu eskalieren drohte, waren die Gefängnisseelsorger als Vermittler und Anwalt für die aus der Gesellschaft Ausgeschlossenen gefragt.
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