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Das Betriebsverfassungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Umsetzung einer Betriebsänderung mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan zu verhandeln. Betreffen die geplanten Maßnahmen mehrere Betriebe eines Unternehmens, so stellt sich die Frage, welche Arbeitnehmervertretung zu beteiligen ist die einzelnen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat? Für die Praxis bedarf es insoweit konkreter Abgrenzungskriterien, denn gerade bei Betriebsänderungen sind eine zügige Umsetzung der Maßnahmen sowie eine effektive Vertretung der Arbeitnehmerinteressen von grundlegender Bedeutung. Im Rahmen dieser Arbeit wurden deshalb Kriterien für die Zuständigkeitsabgrenzung sowohl bezüglich des Interessenausgleichs als auch des Sozialplans entwickelt. Ausgangspunkt waren der jeweilige Regelungsgegenstand sowie der Regelungszweck beider Instrumente.
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