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I. Die Verwaltung der AG. Unter der Verwaltung der AG wird im folgenden die Stelle in dem Organismus der AG verstanden, die die tatsachliche Leitung der Ge sellschaft inne hat 1) . Dies kann der Vorstand sein. GemaB §231 HGB steht ... celý popis
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I. Die Verwaltung der AG. Unter der Verwaltung der AG wird im folgenden die Stelle in dem Organismus der AG verstanden, die die tatsachliche Leitung der Ge sellschaft inne hat 1) . Dies kann der Vorstand sein. GemaB §231 HGB steht ihm die Vertretung der AG zu; auch die ordentliche Geschaftsfiihrung befindet sich in seinen Handen. Die Leitung kann aber auch bei dem A ufsich tsra t liegen. §246, Abs. 3 HGB wird oft benutzt, urn die Geschaftsfiihrungsmacht des Vor standes einzuschranken. Es wird namlich im Gesellschaftsvertrage fest gesetzt, der Vorstand sei verpflichtet, den Weisungen des Aufsichtsrates in jeder oder nur in bestimmter Beziehung Folge zu leisten. Dann liegt der Schwerpunkt der Leitung der AG beim Aufsichtsrat. Die Ver tretung kann jedoch wegen der zwingenden Vorschrift des §235, Abs. 2 HGB mit Wirkung gegen Dritte durch Statut niemals dem Vorstande entzogen werden. In der Praxis findet es sich sehr haufig, daB der Auf sichtsrat die AG leitet 2). Damit nahert sich die Entwicklung wieder dem Zustande, der fiir die Verwaltung der AG vor der Einfiihrung des Aufsichtsrates als eines obligatorischen Gesellschaftsorganes durch die Aktiennovelle von 1870 im deutschen Aktienwesen bestandenhat.
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