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Die Schrift behandelt eine im europäischen Gemeinschaftsrecht und im deutschen Medienrecht gleichermaßen aktuelle Problematik. Seit einigen Jahren haben private Rundfunkveranstalter aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei der Europäischen Kommission in Brüssel geltend gemacht, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus öffentlichen Mitteln, insbesondere eine Haushaltsfinanzierung, stelle eine Beihilfe im Sinne von Art. 92 EG-Vertrag dar. Dies hätte eine Beihilfekontrolle durch die Kommission zur Folge.§In diesem Zusammenhang ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob die deutsche Form der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gestalt der Erhebung von Rundfunkgebühren durch die Rundfunkanstalten für das Bereithalten eines Rundfunkgerätes ihrerseits den Beihilferegeln der Art. 92 ff. EGV unterfällt. Der Verfasser verneint dies in der vorliegenden Schrift, der ein ARD und ZDF erstattetes Rechtsgutachten zugrundeliegt. Die deutsche Rundfunkgebühr ist bereits tatbestandlich keine Beihilfe im Sinne des Art. 92 EGV. Es wird näher dargestellt, daß die Rundfunkgebühren das angemessene Entgelt für die Grundversorgung der deutschen Bevölkerung mit öffentlichen Rundfunkdiensten darstellen und daher keine "Begünstigung" bestimmter Unternehmen im Sinne der Vorschrift darstellen. Ferner werden die weiteren Elemente des europarechtlichen Beihilfebegriffes untersucht, insbesondere das Fehlen einer Verfälschung des Wettbewerbes mit dem privaten Rundfunk durch die Gebührenerhebung. Deutlich wird außerdem, daß die Medienordnung ein Stück der nationalen und kulturellen Identität Deutschlands im Sinne von Art. F Abs. 1 des EU-Vertrages sowie von Art. 128 EGV darstellt. Auf diese Weise wären Rundfunkgebühren, selbst wenn man sie als Beihilfen ansähe, als Maßnahmen zur Förderung der Kultur nach Art. 92 Abs. 3 d) EGV unter den Gesichtspunkt des europäischen Gemeinschaftsrechtes unbedenklich.§Als Stellungnahme zu einer zunehmend erörterten medien- und europarechtlichen Grundsatzfrage wendet sich die Schrift gleichermaßen an die rundfunk- und europarechtliche Wissenschaft und an die Praxis des Medienrechts in Deutschland und im Rahmen der EG.
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