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Die Urteilsumsetzungspflichten nach Art. 46 Abs. 1 EMRK
Deutschland ist Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und unterliegt als solcher der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die Mitgliedstaaten der EMRK sind verpflichtet, Urteile des EGMR zu befolgen.
Die Arbeit analysiert, wie nationale Instanzen auf EGMR-Urteile in Fällen konventionswidriger Gesetze zu reagieren haben. Dies wird am Beispiel des Falls »Herrmann« aufgezeigt. Nach der Verurteilung Deutschlands durch den EGMR stand das Bundesjagdgesetz (BJagdG) als konventionswidriges Gesetz fest. Aufgrund der Urteilsumsetzungspflichten nach Art. 46 Abs. 1 EMRK ergab sich eine umfassende Wiedergutmachungspflicht Deutschlands, die neben der Beendigung der Konventionsverletzung durch individuelle Maßnahmen auch eine Nichtwiederholungspflicht statuierte.
Der Rechtsschutz für BetroffeneKernthese dieser Arbeit ist, dass Verwaltungsgerichte bei der Umsetzung solcher Urteile eine zentrale Rolle einnehmen, indem sie individuellen Rechtsschutz gewährleisten: Gegen konventionswidrige Gesetze, die einen »self-executing«-Inhalt haben also Gesetze, die entweder keiner Vollziehung durch die Verwaltung zugänglich sind oder dieser nicht zwingend bedürfen , können Betroffene Rechtsschutz über die Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten erlangen. Der Judikative ist es so möglich, den Urteilsumsetzungsp ichten nachzukommen.
Der einstweilige Rechtsschutz nach 123 VwGOInsbesondere der einstweilige Rechtsschutz nach 123 VwGO im Rahmen einer solchen Feststellungsklage ermöglicht die temporäre Nichtanwendung eines konventionswidrigen Gesetzes im Einzelfall. Damit haben Betroffene ein Mittel in der Hand, um effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu erlangen, der in einem solchen Fall völkerrechtlich induziert ist.
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