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1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts. I. Begriff des Völkerrechts. Völkerrecht (richtiger Staatenrecht) ist der Inbegriff der Rechts regeln, durch welche Rechte und Pflichten der zur internationalen Staatengemeinschaft (Völkerrechtsgemeinschaft) gehörenden Staaten untereinander, und zwar in bezug auf die Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte, bestimmt werden. Das Völkerrecht wird von alters her auch als jus gentium, droit des gens, law of nations bezeichnet. Aber das römische jus gentium war sowohl in der Bedeutung eines römischen Reichs rechts (im Gegensatz zum Stadtrecht der römischen Bürger), wie in der Bedeutung eines allen Menschen gemeinsamen Rechts etwas wesentlich anderes, als es das die S t a a t e n berechtigende und verpflichtende Völkerrecht ist. Daher ist von Zouch (siehe unten S. 19) der Ausdruck jus in t er gentes vorgeschlagen worden; danach hat Ben t harn von einem international law gesprochen. Die heutige französische Rechtssprache bevorzugt die Benennung d r 0 i tin t ern at ion a I, indem sie unter dieser Bezeichnung bald das Völkerrecht und das internationale Privatrecht zusammen faßt, bald aber dieses dem droit international pub li c, dem Völkerrecht, als einen selbständigen Zweig der Rechtswissen.
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