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Die Verfasserin untersucht das Verhältnis von Gesetz und Recht in mehrperspektivischem Zugriff, indem sie die Bindung an Gesetz und Recht aus verfassungsrechtlicher und verfassungshistorischer Sicht erörtert, um sodann den rechtstheoretischen Rahmen der Problematik zu entfalten. Die verbreitete These, daß die - durch die Erfahrungen des NS-Unrechts geprägte - Bindungsformel des Art. 20 Abs. 3 GG lediglich tautologischen Charakter habe, wird dabei widerlegt. Spätestens seit der Wiedervereinigung und der damit verbundenen Aufarbeitung "unrechtsstaatlicher" Vergangenheit hat es sich als verfehlt erwiesen, das Problem von Gesetz und Recht als ein lediglich historisches aufzufassen.§Die Aufarbeitung von Unrecht ist nach allem ohne den Rückgriff auf überpositives Recht nicht befriedigend zu leisten. Die Rechtspraxis wendet in diesem Zusammenhang nach wie vor die Radbruchsche Formel an, die am Maßstab der Menschenrechte und neuerer Gerechtigkeitstheorien zu präzisieren und fortzuentwickeln ist. Der Verfasserin gelingt es so aufzuzeigen, daß die Bindungsformel des Art. 20 Abs. 3 GG Korrekturmöglichkeiten des Gesetzes offenhält und auch im demokratischen Rechtsstaat von ungebrochener Aktualität ist.
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