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Das Fragerecht des Verteidigers muss in Anbetracht moderner gedächtnis- und aussagepsychologischer Erkenntnisse neu justiert werden. 240 Abs. 2 StPO eröffnet dem Verteidiger die Möglichkeit, ein Erweitertes Kognitives Interview mi ... celý popis
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Das Fragerecht des Verteidigers muss in Anbetracht moderner gedächtnis- und aussagepsychologischer Erkenntnisse neu justiert werden. 240 Abs. 2 StPO eröffnet dem Verteidiger die Möglichkeit, ein Erweitertes Kognitives Interview mit dem Zeugen durchzuführen und zusammenhängende Zeugenerklärungen einzufordern.
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