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In mehrbetrieblichen Unternehmen ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrates vorgeschrieben. Damit stellt sich dort im Vorfeld der Durchführung einer betriebsverfassungsrechtlichen Maßnahme zwangsläufig die Frage nach der Kompetenzverteilung zwischen Einzelbetriebsräten und Gesamtbetriebsrat, die der Gesetzgeber in § 50 BetrVG geregelt hat. Dieser allzu knappen und inhaltlich unklaren Regelung kommt nicht nur für die Einfluß- und Machtverteilung zwischen den Einzelbetriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat Bedeutung zu, sondern auch für den Arbeitgeber, der bei Einschaltung des unzuständigen Gremiums seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Festlegung der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 BetrVG. Außerdem wird die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kraft Auftrages gemäß § 50 II BetrVG, seine Befugnisse in betriebsratslosen Betrieben und die Auswirkungen von Zusammenlegung, Spaltung und Neugründung von Betrieben erörtert.
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