Kód: 01501610
Der Autor untersucht, ob die Gemeinschaftsorgane bei Erlaß der "Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu EG-Dokumenten" die Grenzen ihres primärrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums eingehalten haben. Die Vorschrift ... celý popis
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Der Autor untersucht, ob die Gemeinschaftsorgane bei Erlaß der "Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu EG-Dokumenten" die Grenzen ihres primärrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums eingehalten haben. Die Vorschriften des EG-Vertrags ermächtigen die Organe ganz allgemein, Ausnahmen vom Zugangsanspruch der Öffentlichkeit festzulegen, und verlangen eine Abwägung zwischen dem Zugangsanspruch und nicht näher umschriebenen legitimen Geheimhaltungsinteressen.§In einem Rechtsvergleich werden die deutschen, französischen, schwedischen und britischen Vorschriften über die Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Verwaltungsdokumente in den Blick genommen. Gesetze werden in allen betrachteten Rechtsordnungen nach öffentlicher Parlamentsberatung erlassen. Verwaltungsdokumente sind in unterschiedlichem Ausmaß öffentlich zugänglich. Es gibt einen gemeineuropäischen Katalog legitimer Geheimhaltungsinteressen. In der Struktur der Europäischen Gemeinschaft kommt der Transparenz der Entscheidungsvorgänge erhebliche Bedeutung für die demokratische Legitimation zu. Denn die Legitimationsleistung der Parlamente stößt hier an strukturelle Grenzen. Sie ist dadurch zu ergänzen, daß nach Möglichkeit alle von den Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane betroffenen Interessen am Entscheidungsprozeß beteiligt werden.§Der prinzipiell offene Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane ist ein wichtiger Schritt hierzu. Diesen Bedingungen wird ein Modell des Aktenzugangsrechts am besten gerecht, in welchem der Zugang zum Schutz gemeineuropäischer Geheimhaltungsinteressen nur verweigert werden darf, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung dieser Interessen dargelegt ist und eine Interessenabwägung durchgeführt wurde. Die Verordnung hält sich mit Ausnahme ihrer Vorschriften über den Zugang zu legislatorischen Dokumenten innerhalb des hierdurch vorgegebenen Gestaltungsspielraums.
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