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Allein der Wille der Parteien bringt noch keine Rechtsfolgen hervor. Der Vertrag bedarf der Anerkennung durch die Rechtsordnung. Der Gedanke der materiellen Vertragsgerechtigkeit bindet diese Anerkennung an die inhaltliche Richtigkeit des Vertrags. Freilich kann wegen der dem Vertragsmechanismus innewohnenden Unrichtigkeitsgewähr nicht jede inhaltliche Unausgeglichenheit zur Unwirksamkeit führen. Das Ende des Vertragsrechts wäre erreicht. Erst eine laesio enormis berechtigt die benachteiligte Partei zur Berufung auf den ungerechten Vertragsinhalt. Anknüpfend an die berühmte lex secunda entwirft Andreas Bergmann ein Rechtsfolgenprogramm für ungerechte Verträge. Diese sind nicht per se unwirksam. Zwar kann der Benachteiligte die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, doch die andere Seite kann diese durch Bereitschaft zur Vertragsanpassung abwehren.
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