neue Insolvenzordnung ab dem 1. Januar 1999 / Nejlevnější knihy
neue Insolvenzordnung ab dem 1. Januar 1999

Kód: 02458854

neue Insolvenzordnung ab dem 1. Januar 1999

Autor Dirk Kalthoff

Diplomarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Fachhochschule Worms (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:§Die neue Insolvenzordnung soll im wesentlichen den Vorstellungen des Ges ... celý popis

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Diplomarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Fachhochschule Worms (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:§Die neue Insolvenzordnung soll im wesentlichen den Vorstellungen des Gesetzgebers gerecht werden, die Funktionsfähigkeit des Insolvenzrechts, die in der Vergangenheit nicht gegeben war, wieder herzustellen. Für die Zukunft soll gelten, Fortführen statt liquidieren, allein zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten durch eine "schnelle" Konkursabwicklung, die in einer Vielzahl von Fällen ohne gewissenhafte Prüfung der Sanierungsfähigkeit des insolventen Unternehmen vollzogen wird bzw. wurde. Denn die Fortführung eines insolventen Unternehmens erfordert letztendlich eine grundlegende Sanierung und Reorganisation, was in der Regel einen erheblichen Zeitaufwand verursachen wird.§Diese Diplomarbeit beschäftigt sich ausschließlich mit der neuen Insolvenzordnung (InsO) vom 05. Oktober 1994, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I, Seite 2866 ff., ohne Vergleiche mit Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung anzustellen. Ebenso wurde darauf verzichtet auf Teil 9 der InsO, dem Verbraucherinsolvenzverfahren, und Teil 10, dem besonderen Arten des Insolvenzverfahrens bei Nachlaß- und Gesamtgut einzugehen.§In Fachkreisen spricht man von einer neuen Ära der Insolvenzabwicklung in Deutschland, die nicht wie in den Jahren zuvor, ausschließlich eine Domäne für Juristen darstellen soll. Beim "Wettbewerb um die beste Verwertungart" geht es in der Zukunft vielmehr um die Auswertung nach wirtschaftlichen Kriterien und Erkenntnissen, die neben juristischen Kenntnissen ebenso Erfahrungen im anwendungsorientierten Arbeiten nach betriebswirtschaftlichen Methoden erfordert.§Zur Demonstration des ab dem 01. Januar 1999 erforderlichen Zahlenwerkes wird anhand einer Simulation eines realen Falles das Zahlenwerk eines Insolvenzplanes dargestellt, wie er in dieser oder ähnlicher Form erforderlich sein wird, um eine Abwicklung nach der neuen InsO zu gewährleisten.§Des weiteren soll im Rahmen dieser Arbeit soll verdeutlicht werden, daß die Gläubiger weitgehend das Verfahrensziel bestimmen, die Möglichkeit einer Verfahrenseröffnung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht, die einstweilige Fortführung des Schuldnerunternehmens im Insolvenzverfahren sowie die Einführung eines Insolvenzplans als universelles Instrument der Masseverwertung, um die langjährige Übung der beherrschenden Zerschlagungsautomatik abzuschaffen.§Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:§1.Einleitung1§2.Das Eröffnungsverfahren3§2.1Die erweiterte Insolvenzfähigkeit3§2.2Die neuen Insolvenzgründe4§2.2.1Zahlungsunfähigkeit, §17 InsO5§2.2.2Drohende Zahlungsunfähigkeit5§2.2.2.1Liquiditätsplan7§2.2.2.2Überschuldung (§19 II InsO)7§2.2.2.3Überschuldungsstatus8§2.3Die Antragstellung9§2.4Das Insolvenzverfahren9§2.4.1Antragsberechtigte (§13 I InsO)9§2.4.2Insolvenzantrag10§2.4.3Rechtliches Gehör11§2.4.4Gerichtszuständigkeit (§3 InsO)11§2.5Die gerichtliche Prüfung11§2.5.1Formelle Prüfung11§2.5.2Eröffnungsverfahren12§2.5.3Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Schuldners12§2.5.4Sicherungsmaßnahmen13§2.5.5Abweisung mangels Masse15§2.5.6Eröffnung des Insolvenzverfahrens16§2.5.7Masseunzulänglichkeit nach Verfahrenseröffnung18§2.5.8Subsidiärhaftung bei Verfahrensvorschuß19§2.5.9Rechtsmittel des Schuldners19§3.Die Verfahrensbeteiligten21§3.1Der Insolvenzverwalter21§3.1.1Die Person des Insolvenzverwalters21§3.1.2Bestellung und Abberufung des Insolvenzverwalters21§3.1.3Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters22§3.1.4Aufsicht und Haftung23§3.1.5Vergütung24§3.2Die Gläubiger25§3.2.1Der Gläubigerausschuß25§3.2...

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