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Nach § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Dabei steht ihm ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Vor dem rechtsvergleichenden Hintergrund zum US-amerikanischen Gesellschaf ... celý popis
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Nach § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Dabei steht ihm ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Vor dem rechtsvergleichenden Hintergrund zum US-amerikanischen Gesellschaftsrecht befasst sich die Arbeit mit der richterlichen Überprüfbarkeit von Unternehmensentscheidungen und sich daraus ergebenden Haftungsansprüchen. In den USA hat sich die so genannte Business Judgment Rule (BJR) als Maßstab für die Ausübung unternehmerischen Ermessens etabliert. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechungsentwicklung zur BJR in den USA sowie interdisziplinärer Erkenntnisse soll ein geeigneter Maßstab für richtiges Organverhalten von Aktiengesellschaften entwickelt werden. Der Einführung der BJR in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG durch das UMAG kommt als Haftungsprivilegierung besondere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem UMAG ursprünglich die Stärkung der Aktionärsklägerrechte. Vor dem Hintergrund weiterhin hoher Anforderungen an klagewillige Aktionäre darf jedoch deutlich in Frage gestellt werden, ob die erfolgten Modifikationen tatsächlich zu der beabsichtigten Stärkung der Aktionärsklägerrechte führen werden.
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