Besteuerung von Rentenversicherungen / Nejlevnější knihy
Besteuerung von Rentenversicherungen

Kód: 02414318

Besteuerung von Rentenversicherungen

Autor Thomas Ibers

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Universität Paderborn (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Unternehmensrechnung und -besteuerung, Sprache: Deutsch, Abst ... celý popis

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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Universität Paderborn (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Unternehmensrechnung und -besteuerung, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:§Die Besteuerung von Leibrenten und Versorgungsbezügen ist in den §19 und 22 EStG unterschiedlich geregelt und hat eine höhere steuerliche Belastung der Pensionen zur Folge. Diese steuerliche Ungleichbehandlung war Auslöser der Klage eines Paderborner Ruhestandsbeamten vor dem BVerfG, der am 6. März 2002 stattgegeben wurde. Nach dem Urteil des BVerfG ist die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach §19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar .§Diese Entscheidung beendet eine seit dem 16. Dezember 1954 mit Beschluss der Ertragsanteilsregelung existierende öffentliche Diskussion bezüglich einer gerechten Rentenbesteuerung. Das BVerfG hatte in einem Urteil am 26. März 1980 zunächst die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen als verfassungsgemäß erklärt, jedoch eine Korrektur angemahnt, die durch eine steuerliche Begünstigung der Rentner gegenüber Ruhestandsbeamten notwendig geworden war. In einem weiteren Urteil vom 24. Juni 1994 heißt es, dass dazu dem Gesetzgeber eine erhebliche Zeitspanne zur Verfügung steht . Ein verbindlicher Beginn einer Angleichung wurde dann im Urteil vom 6. März 2002 festgelegt: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Bis zur vollständigen Angleichung können dann noch bis zu 30 Jahre vergehen, die als Übergangszeit vorgesehen sind.§Die Art und Weise sowie gesetzgeberische Mittel, mit denen die inzwischen eingetretenen Verzerrungen beseitigt werden sollen , wurden in dem Urteil jedoch offen gelassen. So ist grundsätzlich eine Verringerung der steuerlichen Belastungen von Ruhestandsbeamten, aber auch eine höhere steuerliche Belastung von Rentnern denkbar, um eine Angleichung zu erreichen. Über die Möglichkeit der Anpassung dieser beiden Systeme hinaus ist auch die Implementierung eines neuen Systems denkbar.§I.R. der Arbeit werden unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage Modelle erörtert, die aktuell als mögliche Reformvorschläge diskutiert werden. Resultierend daraus soll eine Aussage getroffen werden, ob das von den meisten Vertretern geforderte Nachgelagerte Besteuerungsverfahren unter steuerlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Lösung darstellt.§Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:§AbkürzungsverzeichnisIII§AbbildungsverzeichnisIV§SymbolverzeichnisV§1.Einleitung1§2.Die aktuelle Rechtslage3§2.1Leibrente aus der gesetzlicher Rentenversicherung3§2.2Versorgungsbezüge4§3.Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renten- und Versorgungsbezügen6§4.Ökonomische Betrachtung steuerlicher Grundmodelle9§4.1Modellannahmen9§4.2Basismodell der Leibrente10§4.3Die Besteuerung des ökonomischen Gewinns11§4.4Das Prinzip der Vorgelagerten Besteuerung12§4.4.1Beschreibung12§4.4.2Anwendungsgebiete13§4.5Das Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung13§4.5.1Beschreibung13§4.5.2Anwendungsgebiet14§4.6Gemeinsame Modelleigenschaften14§4.7Berücksichtigung von Versicherungsgewinn und verlust14§5.Konkrete Reformvorschläge16§5.1Modell der modifizierten Ertragsanteilsbesteuerung16§5.1.1Ausgangsbasis der Untersuchungen16§5.1.2Überlegungen17§5.1.3Wirkungsweise der Ertragsanteilsbesteuerung (Beispiel)19§5.2Modell der Vorgelagerten Besteuerung20§5.3Modell der Vollbesteuerung20§5.4Modell der belastungsäquivalenten Rentenformel21§6.Gegenüberstellung de...

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