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Obgleich in der deutschen Rechtswissenschaft letztmals zu Anfang des 20. Jahrhunderts die Auffassung vertreten wurde, der Begriff des "öffentlich-rechtlichen Vertrages" bilde einen Widerspruch in sich, ist diese Auffassung bis heute Bezugspunkt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung über den Verwaltungsvertrag. Maßgeblicher Grund hierfür ist die Tatsache, daß auch der "Begründer der modernen deutschen Verwaltungsrechtswissenschaft", Otto Mayer (1846 - 1924), die Ansicht teilte, daß "wahre Verträge des Staates auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts überhaupt nicht denkbar" seien. Da den Prämissen, die Otto Mayer zu seiner Ansicht führten, bis heute nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde, sucht Ralf Dewitz diesen Prämissen auf den Grund zu gehen.§Er gelangt zu dem Ergebnis, daß Otto Mayer seine Auffassung auf seine sich gegenseitig bedingenden Begriffe vom Staat und von Methode im Recht gründete. Ralf Dewitz untersucht fernerhin, ob der Rechtswissenschaft, die jüngst aus der Annahme, daß Otto Mayer mit seiner Lehre vom öffentlich-rechtlichen Vertrage auch heute noch "irgendwie" Recht habe, eine Idee zur Bildung eines Systems der Verwaltungsvertragsdogmatik herleitet, in jener Annahme zuzustimmen ist. Der Autor bejaht dies.
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