Kód: 06315207
Dieses Skriptum bietet einen gezielten Überblick über das ebenso interessante wie umfassende Rechtsgebiet der Schuldverträge . Es eignet sich nicht nur bestens als Lernbehelf für Studierende und juristische Berufsanwärter sondern ... celý popis
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Dieses Skriptum bietet einen gezielten Überblick über das ebenso interessante wie umfassende Rechtsgebiet der Schuldverträge . Es eignet sich nicht nur bestens als Lernbehelf für Studierende und juristische Berufsanwärter sondern auch für den interessierten Praktiker des Zivilrechts zur raschen Gewinnung aktueller Basisinformation in diesem sich ständig ändernden bürgerlich-rechtlichen Kernbereich.§§In der Neuauflage wurde das auf der Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU basierende Zahlungsverzugsgesetz 2013 (ZVG BGBl I 2013/50) eingearbeitet. Dieses brachte u.a. den neuen (dispositiven)§907a, der die Geldschuld umfassend regelt. So ist die Kaufpreisschuld nunmehr als Bringschuld konzipiert . Das ZVG führte auch zu einer Neukonzeption der unternehmerischen Verzugszinsen sowie der Entschädigung für Betreiberkosten (§§455 ff UGB).§§Wichtig ist ferner das Verbraucherrechte-RL-Umsetzungsgesetz (VRUG BGBl I 2014/33). Im Hinblick auf die Anforderungen der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU kam es zu einer Änderung der§§429, 905 ABGB. Mit 7b KSchG wurde eine verbraucher rechtliche Grundregelung zum Gefahrenübergang bei Übersendung einer Ware ( Versendung skauf) geschaffen. Von Bedeutung ist weiter§5a KSchG, der eine allgemeine Information spflicht des Unternehmers für alle von der Verbraucherrechte-RL erfasste Verbraucherverträge normiert.§§Im Mietrecht wurde mit§907a ABGB und 15 Abs 3 MRG eine Neuregelung der Fälligkeit der Mietzinszahlung geschaffen. Bemerkenswert ist das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012, BGBl I 2012/27), das den Verkäufer oder Bestandgeber u.a. verpflichtet, dem jeweiligen Vertragspartner vor Abgabe seiner Vertragserklärung einen höchstens 10 Jahre alten Ausweis über die energietechnische Qualität des Gebäudes vorzulegen.§§Darüber hinaus berücksichtigt die Neuauflage in bewährter Manier im Hinblick auf die verschiedenen Vertragstypen die neueste Judikatur des OGH , was sich beispielhaft in den Ausführungen zum Beförderungsvertrag oder zum Pensionskassenvertrag und der Besprechung anderer, aktueller Gerichtsentscheidungen manifestiert.§§
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